SchKG-Beschwerde | Schwyz unt. SchKG Aufsicht
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Verfügung vom 15. November 2022BEK 2022 56MitwirkendKantonsgerichtsvizepräsident lic. iur. Stefan Weber,Gerichtsschreiber lic. iur. Mathis Bösch.In SachenA.________,Beschwerdeführer,gegen1.Betreibungsamt Steinen,Postfach 23, Herrengasse 23, 6431 Schwyz2.B.________ AG,vertreten durch Rechtsanwalt C.________,3.Kanton Zürich,vertreten durch Obergericht des Kantons Zürich, Zentrale Inkassostelle der Gerichte, Hirschengraben 15, 8001 Zürich,4.Kanton Schwyz, Bezirk Schwyz, Gemeinde Steinen, Evang.-ref. Kirchgemeinde Brunnen-Schwyz,vertreten durch Gemeinde Steinen, Gemeindekassieramt, Postplatz 8, 6422 Steinen,5.Schweizerische Eidgenossenschaft,vertreten durch Amt für Finanzen, Postfach 1231, Bahnhofstrasse 15, 6431 Schwyz,Beschwerdegegner,betreffendSchKG-Beschwerde(Beschwerde gegen die Verfügung des Präsidenten des Bezirksgerichts Schwyz vom 22. März 2022, APD 2021 21);-hat der Kantonsgerichtsvizepräsidentals Vizepräsident der oberen kantonalen Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibung und Konkurs (Beschwerdekammer),nachdem sich ergeben und in Erwägung:1.Das Betreibungsamt Steinen wies am 19. Oktober 2021 alle in der Betreibung Nr. xx durch den Schuldner A.________ zur Aufnahme in das Lastenverzeichnis seines zu versteigernden Grundstücks Nr. yy GB Steinen angemeldeten Ansprüche ab. Eine dagegen erhobene Beschwerde des Schuldners wies die untere Aufsichtsbehörde am 22. März 2022 im Wesentlichen mit der Begründung ab, eine belastende dingliche Verbindung der Ansprüche mit dem Grundstück sei nicht nachgewiesen. Gegen diese Verfügung beschwerte sich der Schuldner rechtzeitig beim Kantonsgericht. Er beantragt zusammenfassend unter anderem, die angefochtene Verfügung aufzuheben und die angemeldeten Forderungen in das Lastenverzeichnis aufzunehmen. Das Betreibungsamt nahm zur Beschwerde Stellung und verlangte deren Abweisung (KG-act. 6). Am 14. September 2022 ersuchte der Beschwerdeführer um Wiedererwägung seines abgelehnten Gesuches um aufschiebende Wirkung (vgl. dazu KG-act. 9 ff.).2.Ein Entscheid der unteren Aufsichtsbehörde kann an die obere Aufsichtsbehörde weitergezogen werden (
Mitwirkend
Kantonsgerichtsvizepräsident lic. iur. Stefan Weber,Gerichtsschreiber lic. iur. Mathis Bösch.
In Sachen
A.________,Beschwerdeführer,gegen1.Betreibungsamt Steinen,Postfach 23, Herrengasse 23, 6431 Schwyz2.B.________ AG,vertreten durch Rechtsanwalt C.________,3.Kanton Zürich,vertreten durch Obergericht des Kantons Zürich, Zentrale Inkassostelle der Gerichte, Hirschengraben 15, 8001 Zürich,4.Kanton Schwyz, Bezirk Schwyz, Gemeinde Steinen, Evang.-ref. Kirchgemeinde Brunnen-Schwyz,vertreten durch Gemeinde Steinen, Gemeindekassieramt, Postplatz 8, 6422 Steinen,5.Schweizerische Eidgenossenschaft,vertreten durch Amt für Finanzen, Postfach 1231, Bahnhofstrasse 15, 6431 Schwyz,Beschwerdegegner,
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SchKG-Beschwerde